Folgende Unterschiede zwischen dem HGB und den IAS lassen sich bilanzpolitisch nicht überbrücken:
- Umrechnung langfristiger Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten zum Stichtagskurs;
- Bilanzierung selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens;
- Umsatzrealisierung und Gewinnvereinnahmung bei Fertigungsaufträgen und bestimmten Dienstleistungsaufträgen;
- Marktwertbewertung bestimmter Wertpapiere;
- Marktwertbewertung von Immobilien;
- Aktivierung der Vorteile aus steuerlichen Verlustvorträgen;
- Ausweis eigener Anteile;
- Bewertung sonstiger Rückstellungen;
- Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital in der Bilanz sowie die Abbildung zugehöriger Vergütungen in der Gewinn- und Verlustrechnung;
- Abgrenzung des Konsolidierungskreises;
- die Auflösung eines passivischen Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung.
Der Kontaktausschuss bei der EU-Kommission kam im Rahmen seiner Kompatibilitätsanalyse zu einem abweichenden Resultat und stellt allein in Bezug auf
- die Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung sowie
- die Abgrenzung des Konsolidierungskreises
als unwesentlich eingestufte Abweichungen zu den EU-Richtlinien fest. Das IDW verlangt im Rahmen der Testierung eines IAS-konformen Abschlusses unter Anwendung der Öffnungsklausel des § 292a HGB einen Hinweis im Testat, sofern abweichend auf die Studie der EU zur Feststellung der Gleichwertigkeitsvoraussetzung des § 292a HGB abgestellt wurde.
Bisher enthielten die IAS keine spezifischen Vorschriften zur erstmaligen Anwendung der IAS in einem Abschluss. In Ermangelung einer Vorschrift wurde im Regelfall IAS 8 analog angewendet [4] . Nunmehr schließt das IASC diese Regelungslücke durch die Interpretation SIC 8. Demnach sind die IAS sowie die Interpretationen des SIC, rückwirkend IAS, auf der Basis der im Jahr der erstmaligen Anwendung geltenden IAS anzuwenden. Der Übergangseffekt kürzt oder erhöht erfolgsneutral die Gewinnrücklagen der am frühesten dargestellten Perioden. Die Vorjahresvergleichswerte sind korrespondierend anzupassen. Einzelne IAS enthalten - zum Teil zeitlich begrenzte - Übergangsvorschriften. Soweit diese speziellen Übergangsvorschriften im Umstellungszeitpunkt noch gültig sind, können diese alternativ angewendet werden. IAS 9, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 32 26, 37 und 38 enthalten zeitlich unbegrenzte Übergangsvorschriften.
Die Beachtung der IAS und Interpretationen kann im Zeitpunkt des Übergangs für die aktuelle und die zurückliegenden Perioden nur unterbleiben,
- sofern die Einzelnormen oder die entspr. Übergangsvorschriften eine Ausnahme vorsehen bzw.
- aus Gründen der Unzweckmäßigkeit.
Die rückwirkende Anwendung der im Umstellungszeitpunkt gültigen IAS und SIC gilt ebenfalls für die quantitativen Anhangangaben. SIC 8 empfiehlt den Vermerk der erstmaligen Anwendungen im Anhang.
Die Umstellung auf internationale Standards ist meist nicht sofort möglich, da die erstmalige Veröffentlichung eines IAS- bzw. US-GAAP-Abschlusses auch Vergleichszahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres enthält. Das bedeutet, dass der Stichtag für die Eröffnungsbilanz nach IAS oder US-GAAP in der Regel zwei Jahre vor dem Stichtag der zu veröffentlichenden Konzernbilanz liegen muss. Denn es ist durchweg mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, nachträglich Vergangenheitsdaten für diesen Zeitraum zu ermitteln. Daneben werden für die nach IAS oder US-GAAP notwendigen Segmentberichterstattungen oftmals kaum organisatorische Voraussetzungen vorhanden sein.
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