1.
FG Rheinland-Pfalz: Erste Entscheidung zur EDV-Außenprüfung
Pressemeldung vom 17.02.2005
Mit Urteil zur Abgabenordnung (AO) vom 20. Januar 2005 (Az.: 4 K 2167/04) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, soweit von hier aus ersichtlich erstmals, zu der neuen, ab 2002 geltenden Vorschrift der AO ( § 147 Abs. 6 AO) geäußert, die bestimmt, wie die Außenprüfung des Finanzamts bei einem Betrieb mit EDV-Buchhaltung durchzuführen ist. Im Streitfall hatte ein mittelständisches Bankinstitut eine Buchführung auf EDV-Basis eingerichtet. Im Rahmen einer im Jahre 2004 durchgeführten Außenprüfung verlangte der Außenprüfer die Vorlage der Sachkonten für das Jahr 2002 auf einem Datenträger (CD-ROM). Dagegen war die geprüfte Bank der Ansicht, eine Überlassung der genannten Sachkonten auf Datenträger sei nicht erforderlich. Da die angeforderten Konten nicht übermäßig umfangreich seien, sei die Vorlage der Konten in Papierform für sie – die Klägerin – weniger belastend.
Mit der gegen diese Anforderung gerichteten Klage argumentierte die Bank, das Verlangen des Finanzamts widerspreche dem Bankgeheimnis, weil die bei den Sachkonten vorhandenen Stammnummern einen Rückschluss auf die Kundendaten zuließen.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Datenanforderung der Außenprüfung sei nicht zu beanstanden. Da die Bank mit einer EDV-Buchführung versehen sei, habe das Finanzamt nach dem neuen Recht einen Anspruch auf Einsichtnahme in die angeforderten EDV-Daten (Sachkonten). Das Verlangen der Außenprüfung, die Daten auf einer CD-ROM zur Verfügung zu stellen, sei ermessensgerecht. Denn die nach dem Gesetz ebenfalls mögliche direkte Einsicht in die Daten (also direkt im Datenverarbeitungssystem der Bank), bzw. die Inanspruchnahme eines Bediensteten der Bank, der die angeforderten Daten nach Vorgabe des Außenprüfers auswerte, stellten eine größere Belastung für die Bank dar. Nach der neuen Gesetzesfassung könne - im Fall einer vorhandenen EDV-Buchführung – die Bank auch nicht verlangen, dass sich die Außenprüfung auf die Vorlage der Daten in Papierform beschränke. Schließlich vermochte das FG Rheinland-Pfalz auch keinen Verstoß gegen das Bankgeheimnis zu erkennen. Soweit die Klägerin argumentiere, die den Sachkonten zugeordneten Stammnummern ließen Rückschlüsse auf Kundendaten zu, verkenne sie offensichtlich, dass es ihre Aufgabe sei, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtsnahme in die steuerlich relevanten Daten keine geschützten Bereiche tangiert werden könnten. Wenn die Bank den Zeitraum zwischen der Gesetzesänderung (im Jahr 2000) und dem Inkrafttreten (im Jahr 2002) nicht genutzt hätte, die Daten so aufzubereiten, dass Rückschlüsse auf Kundendaten unmöglich seien, könne sie hiermit nicht Prüfungshandlungen, die zulässig seien, blockieren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
- Pressestelle -
2.
BFH-Beschluss vom 26. September 2007 I B 53, 54/07
Leitsätze:
1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.
FGO § 69 Abs. 3, AO § 140, § 147 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 199, § 200 Abs. 1 Satz 2 HGB § 238, § 249 Abs. 1, § 257
Beschluss vom 26. September 2007 I B 53, 54/07
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Februar 2007 16 V 3454/06 A(AO) und
16 V 3457/06 A(AO) (EFG 2007, 890, 892)
G r ü n d e
A.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine AG, begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zweier Anordnungen des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) im Zusammenhang mit dem Zugriff auf von der Antragstellerin gespeicherte Daten im Rahmen einer Außenprüfung.
Das FA ordnete im Juli 2005 eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2001 bis 2003 bei der Antragstellerin an. Diese war im Prüfungszeitraum Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft mit ihrer Muttergesellschaft als Organträgerin. Sie wickelte ihre handelsrechtliche Finanzbuchhaltung über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem ab. Eine eigenständige steuerliche Buchführung bestand nicht. Abweichende Buchungsansätze leitete die Antragstellerin in eine Steuerbilanz und in eine steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung über. Die in Papierform eingegangenen Rechnungen (Eingangsrechnungen) archivierte sie im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001 durch Aufheben der Originale. Im Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 scannte sie die Eingangsrechnungen zusammen mit steuerlich nicht relevanten Unterlagen auf elektronische Datenträger, ohne dass das System nachträglich zwischen steuerlich relevanten und nicht relevanten Unterlagen unterscheiden könnte; nach dem Einscannen vernichtete sie die Originale der Eingangsrechnungen.
Ab dem 1. Januar 2002 implementierte die Antragstellerin ein System, welches technisch eine Trennung zwischen steuerlich relevanten und nicht relevanten Unterlagen ermöglichte, und erfasste auf diese Weise ca. 90 % der eingehenden Rechnungen. Den restlichen Teil der Eingangsrechnungen erfasste sie auch nach dem 1. Januar 2002 auf die bis dahin praktizierte, keine Trennung ermöglichende Art und Weise. Die von ihr erstellten Rechnungen (Ausgangsrechnungen) archivierte die Antragstellerin zunächst durch Aufbewahrung von Duplikaten. Ab dem 1. Februar 2003 speicherte sie die Ausgangsrechnungen elektronisch in Form so genannter pdf-Dateien.
Die Antragstellerin verweigerte dem FA den unmittelbaren Zugriff auf die ohne Trennungsmöglichkeit gescannten und digital gespeicherten Belege und bot stattdessen an, die nicht freigegebenen Belege auf Wunsch des FA auszudrucken. Außerdem verweigerte die Antragstellerin den Datenzugriff auf folgende, ihrer Auffassung nach nur handelsrechtlich, nicht aber auch steuerlich relevanten Konten der handelsrechtlichen Finanzbuchhaltung:
- die Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften,
- die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben,
- die Aufwendungen für handelsrechtliche Steuerumlagen der körperschaftsteuerlichen und der gewerbesteuerlichen Organschaft.
Unter dem 31. März 2006 forderte das FA die Antragstellerin daraufhin unter Berufung auf ein Einsichtsrecht nach § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) auf, ihm den Zugriff auf die
digitalisierten Belege (Ein- und Ausgangrechnungen) des gesamten Prüfungszeitraums zu
ermöglichen. Außerdem forderte das FA die Antragstellerin auf, ihm den Datenzugriff auch
im Hinblick auf die drei gesperrten Konten der Finanzbuchhaltung zu gewähren.
Hiergegen hat die Antragstellerin beim FA jeweils Einspruch erhoben und die AdV
hinsichtlich der getroffenen Anordnungen beantragt. Nach Ablehnung der AdV-Anträge
durch das FA hat die Antragstellerin die entsprechenden Begehren an das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gerichtet, welches die Anträge ebenfalls abgelehnt hat. Seine Beschlüsse vom 5. Februar 2007 16 V 3454/06 A(AO) und 16 V 3457/06 A(AO) sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 890 und 892 abgedruckt.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden der Antragstellerin, denen das FG nicht abgeholfen hat.
Die Antragstellerin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die AdV anzuordnen.
Das FA beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
B.
Die vom Senat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer
Entscheidung verbundenen Beschwerden sind unbegründet. Das FG hat die AdV zu Recht
abgelehnt.
I.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache
die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die
Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das ist nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts
gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der
entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher
Tatfragen bewirken (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2006 I B 145/05, BFHE
213, 29, BStBl II 2006, 546; vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005,
351, m.w.N.).
Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen im Streitfall keine ernstlichen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte des FA.
II.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Antragstellerin im Rahmen der Außenprüfung
verpflichtet ist, dem FA das Lesen der eingescannten Ein- und Ausgangsrechnungen des
Prüfungszeitraums über ihr Computersystem per Bildschirm zu gestatten. Dabei bedarf es
keiner Entscheidung, ob --entsprechend der Auffassung von FA und FG-- die diesbezügliche
Befugnis des FA aus § 147 Abs. 6 Satz 1 AO abgeleitet werden kann, wonach das FA im
Rahmen des Datenzugriffs u.a. Einsicht in gespeicherte Daten nehmen kann, wenn die
betreffenden Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind.
Jedenfalls folgt eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Lesbarmachung der Rechnungen
aus § 200 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 147 Abs. 5 Halbsatz 1 AO.
1. Nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO sind die empfangenen Handels- oder
Geschäftsbriefe und die Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe vom
Steuerpflichtigen aufzubewahren. Aufbewahrungspflichtig sind danach --was auch die
Antragstellerin nicht in Zweifel zieht-- die Ein- und Ausgangrechnungen von
Handelsgesellschaften. Als aufbewahrungspflichtige Unterlagen gehören die Ein- und
Ausgangrechnungen zudem zu jenen Urkunden, die der Steuerpflichtige gemäß § 200 Abs. 1
Satz 2 AO im Rahmen der Außenprüfung vorzulegen hat (vgl. Tipke in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 200 AO Rz 8).
2. Das im Streitfall von der Antragstellerin vor der Vernichtung der Originale praktizierte
Einscannen und Digitalisieren der in Papierform erstellten Rechnungen, d.h. die Speicherung
von Abbildern der Rechnungen in Form so genannter pdf- oder tif-Dateien auf Festplatten,
CD-ROM oder sonstigen Speichermedien ist eine zulässige Form der Aufbewahrung. Anstatt
einer Aufbewahrung im Original lässt § 147 Abs. 2 AO u.a. für Handels- oder Geschäftsbriefe
die Aufbewahrung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger
zu, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt
ist, dass die Wiedergabe oder die Daten bei Lesbarmachung mit den Originaldokumenten
bildlich übereinstimmen (§ 147 Abs. 2 Nr. 1 AO) und wenn sie während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell
ausgewertet werden können (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Das Erfordernis der maschinellen Auswertbarkeit steht der Zulässigkeit der Aufbewahrung
von ursprünglich in Papierform erstellten Rechnungen in Form von Bilddateien im pdf- oder
tif-Format nicht entgegen. Zwar mögen derartige graphische Dateien zur Weiterverarbeitung
in DV-gestützten Buchführungssystemen grundsätzlich nicht geeignet sein (vgl. Burchert, Die
Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 2006, 699, 703). Jedoch ist zu berücksichtigen,
dass auch die in Papierform erstellten Originale der Rechnungen nicht zur maschinellen
Weiterverarbeitung geeignet waren und § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO den Steuerpflichtigen nicht
verpflichten soll, bei der Archivierung auf einen Datenträger eine höhere Datenverarbeitungsfähigkeit
herzustellen, als sie dem Original anhaftete. Nicht digitalisierte Belege dürfen
deshalb auch in Ansehung von § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO in graphischen Formaten gespeichert
werden (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- betreffend die
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen --GDPdU--, BStBl I
2001, 415, Gliederungspunkte III.1. Abs. 2, III.2.; BMF, Fragen und Antworten zum
Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung --Stand: 15. Januar 2007--,
www.bundesfinanzministerium.de, dort die Links "Service" und "Downloads",
Gliederungspunkt III.5.; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 147 Rz 41d; Klein/Brockmeyer, AO,
9. Aufl., § 147 Rz 6; Schaumburg, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 829, 831).
3. Die Aufbewahrung auf einem Datenträger begründet nach § 147 Abs. 5 Halbsatz 1 AO die
Verpflichtung des Steuerpflichtigen, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Hiermit wird die
allgemeine Vorlegungspflicht nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO für auf Datenträgern gespeicherte
Unterlagen dahin konkretisiert, dass die Vorlegung in Form der Lesbarmachung auf der beim
Steuerpflichtigen hierfür vorhandenen technischen Einrichtung zu geschehen hat. Bei
Speicherung von vorlegungspflichtigen Belegen in Form graphischer Dateien auf Festplatten,
CD-ROM oder sonstigen Speichermedien hat die Lesbarmachung somit in der Weise zu
erfolgen, dass der Steuerpflichtige dem Prüfer die bei ihm vorhandene Hard- und Software
zur Verfügung stellt, damit dieser die gespeicherten Abbildungen der Belege unmittelbar am
Bildschirm einsehen kann.
Soweit die Antragstellerin demgegenüber meint, die Lesbarmachung gemäß § 147 Abs. 5
Halbsatz 1 AO könne auch durch Ausdrucken der Unterlagen erfolgen, weshalb dem
Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zustehe, ob er dem Prüfer die Einsicht per Bildschirm
gewähre oder ihm Ausdrucke der Unterlagen beschaffe, widerspricht das Wortlaut und
Systematik des § 147 Abs. 5 AO. Während § 147 Abs. 5 Halbsatz 1 AO die Verpflichtung zur
Lesbarmachung begründet, statuiert § 147 Abs. 5 Halbsatz 2 AO eine (weitere) Pflicht des
Steuerpflichtigen zum Ausdrucken der Unterlagen, falls die Behörde dies verlangt. Das
Ausdrucken wird mithin nicht als eine Form der Lesbarmachung, sondern als zusätzliche
Pflicht des Steuerpflichtigen behandelt, welcher er auf Verlangen der Behörde
nachzukommen hat.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Gesetzesgeschichte. Die Verpflichtung des
Steuerpflichtigen zur Lesbarmachung und --auf Verlangen der Behörde-- zum Ausdruck von
auf Datenträgern gespeicherten Unterlagen war bereits mit Inkrafttreten der Abgabenordnung
in § 147 Abs. 5 AO enthalten. Sie bestand nach der damaligen Gesetzesfassung allerdings nur,
wenn eine Vorlage der Unterlagen (mangels Vorhandenseins des Originals) "nur" in Form der
Wiedergabe auf dem Datenträger möglich war. Mit Einführung des Datenzugriffs der
Finanzbehörden durch den mit dem Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23. Oktober 2000
(BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) neu angefügten § 147 Abs. 6 AO ist diese
"nur"-Einschränkung in § 147 Abs. 5 Halbsatz 1 AO gestrichen worden, so dass die
Verpflichtung zur Lesbarmachung nicht etwa entfallen, sondern auf die Fälle ausgedehnt
worden ist, in denen die Originalunterlagen noch vorgelegt werden könnten.
Dass mit Einführung des Datenzugriffs durch § 146 Abs. 6 AO die Verpflichtung zur
Lesbarmachung von auf Datenträgern gespeicherten Unterlagen nach § 147 Abs. 5 AO nicht
beeinträchtigt werden sollte (ebenso Eller, Elektronische Rechnungsstellung und digitale
Betriebsprüfung, 2003, Rz 68), zeigt auch die Gesetzesbegründung des StSenkG. Dort wird
die Einführung des § 147 Abs. 6 AO damit begründet, dass das damit geschaffene Recht der
Finanzbehörde auf Zugriff auf die in einem DV-System erzeugten Daten des Steuerpflichtigen
von dem bis dato bestehenden Recht auf Lesbarmachung von Unterlagen nicht umfasst werde
(vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum StSenkG vom 15. Februar 2000,
BTDrucks 14/2683, S. 129 f.). Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO sollte mithin die
Rechte der Finanzbehörde erweitern, nicht aber deren bisher schon bestehenden Befugnisse
einschränken.
4. Ein Verstoß des FA gegen das Übermaßverbot liegt nicht vor. Dass das FA auf der
unmittelbaren Einsichtnahme besteht, obwohl die Antragstellerin ihrem Vorbringen nach die
betreffenden Daten nicht durchgängig getrennt von nicht steuerrelevanten Daten archiviert
hat, ist nicht unverhältnismäßig. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ist dieser allein in den
Verantwortungsbereich der Antragstellerin fallende Umstand nicht geeignet, das zulässige
Maß der Prüfungsintensität zu begrenzen. Soweit sich die Antragstellerin in der
Beschwerdebegründung darauf beruft, das FA sei von den in den GDPdU niedergelegten
Verwaltungsgrundsätzen abgewichen, bezieht sich dies offenkundig nur auf die Frage der
Anwendbarkeit des § 147 Abs. 6 AO auf erst nachträglich digitalisierte Belege, nicht aber auf
die aus § 147 Abs. 5 AO resultierende Pflicht zur Lesbarmachung.
III.
Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Klägerin gemäß § 200 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 147 Abs. 6 Satz 1 AO verpflichtet ist, dem FA im Rahmen der Außenprüfung den Datenzugriff
auf die bislang gesperrten Konten der Finanzbuchhaltung zu gestatten.
1. Gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO hat der Steuerpflichtige u.a. seine Bücher gesondert
aufzubewahren. Unter "Büchern" in diesem Sinne sind solche Bücher zu verstehen, die für
steuerliche Zwecke geführt werden (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 147 AO Rz 4). Im
Falle der Antragstellerin, die als Handelsgesellschaft gemäß § 238 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) zur Rechnungslegung nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) verpflichtet ist, sind dies die Handelsbücher, deren
Führung über § 140 AO auch zur steuerrechtlichen Pflicht erhoben wird.
Damit gehört zu den aufbewahrungspflichtigen Büchern auch die Finanzbuchhaltung der
Antragstellerin, die Aufschluss über das durch Bilanzierung nach den GoB zu ermittelnde
Betriebsergebnis in Form des Unterschiedsbetrages zwischen dem Betriebsvermögen am
Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres gibt. Dieser Unterschiedsbetrag ist gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Ausgangspunkt auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Die von der Antragstellerin
gesperrten Konten sind unbestritten solche der Finanzbuchhaltung, die zur Ermittlung der
Unterschiedsbeträge des Prüfungszeitraums beigetragen haben, so dass sich die
Aufbewahrungspflicht gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO auch auf diese Konten erstreckt.
2. Mit der steuerlichen Aufbewahrungspflicht korrespondiert die Vorlegungspflicht gemäß
§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO (vgl. oben, B.II.1.; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 200 AO Rz 8), die
dem Steuerpflichtigen aufgibt, im Rahmen der Betriebsprüfung u.a. seine Bücher vorzulegen.
Auch die Vorlegungspflicht erstreckt sich mithin auf die gesamte Finanzbuchhaltung.
3. Führt der Steuerpflichtige --wie die Antragstellerin im Prüfungszeitraum-- seine Bücher
über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, tritt an die Stelle der Vorlage körperlicher
Handelsbücher der Datenzugriff der Finanzbehörde gemäß § 147 Abs. 6 AO. Der
Steuerpflichtige hat hieran gemäß § 200 Abs. 1 Satz 2 AO im Rahmen der Außenprüfung
unterstützend mitzuwirken.
Der Datenzugriff erstreckt sich ausweislich der Bezugnahme in § 147 Abs. 6 Satz 1 AO auf
die Unterlagen nach Abs. 1 der Vorschrift, mithin über Abs. 1 Nr. 1 wiederum auch auf die
Daten der Finanzbuchhaltung (vgl. BMF-Schreiben betreffend die GDPdU in BStBl I 2001,
415, Gliederungspunkt I.1.; Schaumburg, DStR 2002, 829, 832; Apitz, Die steuerliche
Betriebsprüfung --StBp-- 2002, 33, 41; Intemann/Cöster, DStR 2004, 1981, 1982;
Groß/Kampffmeyer/Eller, DStR 2005, 1214, 1215).
4. Den von der Antragstellerin gesperrten drei Konten der Finanzbuchhaltung fehlt es
entgegen deren Sicht nicht an steuerlicher Relevanz. Sowohl die von der Antragstellerin in
ihrer Handelsbilanz passivierten Drohverlustrückstellungen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2
HGB) als auch der von ihr als steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben bzw. als Organschaftsumlagen
behandelte Aufwand haben den nach den GoB zu ermittelnden
handelsrechtlichen Gewinn reduziert und sich damit auf den jeweiligen Unterschiedsbetrag,
der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung ist,
ausgewirkt.
Die steuerliche Relevanz ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin die betreffenden
Minderungsbeträge im Rahmen der Überleitungsrechnung dem steuerlich maßgeblichen
Gewinn wieder hinzugerechnet hat. Denn diese Hinzurechnung ist ein Teilakt der steuerlichen
Ergebnisermittlung und unterliegt als solcher der uneingeschränkten Prüfung durch das FA.
Hieran ändert es nichts, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin durch die Prüfung etwa
aufgedeckte Fehler im Zusammenhang mit der Hinzurechnung sich ausschließlich ergebnisund
damit steuermindernd auswirken könnten. Auch eine Ergebniskorrektur nach unten und
die dementsprechende Festsetzung einer niedrigeren Steuer wären steuerrelevante
Maßnahmen, die vom Zweck der Außenprüfung gedeckt wären. Diese soll nämlich gemäß
§ 199 Abs. 1 AO der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen zugunsten sowie zuungunsten des
Steuerpflichtigen dienen.
Es steht nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, diesen gesetzlich vorgegebenen Zweck der
Außenprüfung durch Unterlassen der Vorlage bzw. die Sperrung einzelner Konten beim
Datenzugriff faktisch dahin zu reduzieren, dass das FA nur noch auf eine Steuererhöhung
gerichtete Prüfungsmaßnahmen durchführen kann. Für die von der Antragstellerin in
Anspruch genommene "Option" zur Festsetzung einer "höchstmöglichen Steuerbemessung,
d.h. zur Höchststeuer" besteht keine Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung darf keine
"Höchststeuer" festsetzen, sondern hat im Rahmen der Außenprüfung die gesetzliche Steuer
zu ermitteln.
Im Übrigen erscheint es nicht zwingend, dass etwaige Fehler im Zusammenhang mit der
Hinzurechnung sich ausschließlich zuungunsten der Antragstellerin auswirken könnten. So
wäre es beispielsweise denkbar, dass die Antragstellerin handelsrechtlich zu Unrecht eine
Drohverlustrückstellung gebildet hat, für die richtigerweise --etwa weil es an den
Voraussetzungen eines schwebenden Geschäfts fehlt-- eine Verbindlichkeitsrückstellung nach
§ 249 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 HGB zu bilden gewesen wäre, die auch steuerbilanziell zu
passivieren ist. Dann würde zwar im betreffenden Wirtschaftsjahr eine Steuerminderung
eintreten; in dem späteren Wirtschaftsjahr, in dem die Verbindlichkeit erfüllt wird, wäre die
Erfüllung demgegenüber ergebnisneutral zu behandeln, während ohne die zuvor gebildete
Verbindlichkeitsrückstellung eine Ergebnisminderung --und damit eine Steuerreduzierung--
eintreten würde. Das Beispiel zeigt, dass die von der Antragstellerin praktizierte teilweise
Kontensperrung dem FA eine Prüfung der Bilanzkontinuität erschwert und deshalb dem
Zweck der Außenprüfung zuwiderläuft.
5. Der vom FA angestrebte Datenzugriff auch auf die von der Antragstellerin gesperrten
Konten der Finanzbuchhaltung ist nicht unverhältnismäßig. Wie das FG zutreffend ausgeführt
hat, gehört die Prüfung der Finanzbuchhaltung zum Kern der Außenprüfungstätigkeit, so dass
die Wahrnehmung der insoweit bestehenden Zugriffsbefugnisse ein geeignetes und
angemessenes Mittel zur Erreichung des Prüfungszwecks ist. Das FA braucht sich in diesem
Zusammenhang auch nicht auf die von der Antragstellerin vorgeschlagenen indirekten
Kontrollverfahren (Gegenkonten- und Belegnummernanalyse) verweisen zu lassen.
|
|
Aktuelle Meldungen |
|
|
Umsetzung des Datenschutzes im Internet: Suchmaschine Ixquick ist in Compliance mit europäischem Datenschutzrecht...
... mehr
|
|
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fordert noch mehr Transparenz...
... mehr
|
|
Die EU-Mitgliedstaaten haben "Euro-SOX" in das jeweilige Landesrecht umzusetzen bzw. bereits schon umgesetzt. Immer noch besteht für europäische Unternehmen akuter...
... mehr
|
|
IT-Abteilungen können die EU-Richtlinien für die Abschlussprüfung und die Unternehmensberichterstattung nutzen, um ihre IT-Governance zu verbessern...
... mehr
|
|
Unternehmen erkennen Risiken beim IT-Outsourcing erst im Nachhinein: Palette der Risiken reicht vom Datendiebstahl bis zu Urheberrechtsfragen ....
... mehr
|
|
Als Anbieter einer gehosteten Web-Filtering-Lösung analysiert ScanSafe monatlich mehr als 7 Milliarden Web-Anfragen. Nun steuern Sicherheitsexperten einen Ausblick auf die Bedrohungen für das Jahr 2008 bei..
... mehr
|
|
Die Möglichkeit, im Internet Gesundheitsakten zu führen, schätzt Bundesdatenschützer Peter Schaar als risikoreich ein...
... mehr
|
|
Ein von der International Organization for Standardization (ISO) veröffentlichter Leitfaden soll Unternehmen Hilfestellung im anhaltenden Kampf gegen Sicherheitsbedrohungen leisten...
... mehr
|
|
Sicherheitslücke betrifft Kombination aus Weblogic und Apache...
... mehr
|
|
Der saarländische Innenminister Klaus Meiser arbeitet an einer Novelle des Polizeigesetzes, die eine Befugnis für heimliche Online-Durchsuchungen enthalten soll. Dabei...
... mehr
|
|
|